(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. In folgenden Stimmbezirken übernimmt die Kreiswahlbehörde die Agenden der Bezirkswahlbehörde: Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya und Zwettl.
(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt, oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter sowie mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
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