(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesverfassungsgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
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