(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 88 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von ihr für den Wahlkreis gemäß § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 4 nur vorläufig getroffenen Feststellungen spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um die Zahl 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
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