(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.
(2) Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.
(3) Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(4) Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhin.
0 Kommentare zu § 118 LWO