(1) Parteien, welche gemäß § 42 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. §§ 42 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, sowie § 44 sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.
(2) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint. Weiters ist dem Wahlvorschlag ein Hinweis anzufügen, ob und in welchem Wahlkreis ein Bewerber in einen Wahlvorschlag eines Wahlkreises aufgenommen wurde.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bei Bewerbern, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(4) Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.
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