(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen die das Wahlalter nach § 21 Abs. 1 erreicht haben zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.
(2) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden wahlwerbenden Partei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. In diesem Fall haben die Wahlzeugen gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
1. | an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und | |||||||||
2. | an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die wahlwerbende Partei ausüben. | |||||||||
Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben. |
(4) Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 3 Z 1 und 2 gegen die Bestimmung des Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 58 LWO