(1) Wer gemäß § 108 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 54, 65, 67, 69 und 70 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel auch ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist.
(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß §§ 69 bis 71 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
Die Landeswahlbehörde kann je nach Anzahl und Größe der betroffenen Wahlkreise Verfügungen treffen, inwieweit §§ 69 bis 71 anzuwenden sind. In gleicher Weise sind Verfügungen zu treffen, inwieweit für Wahlkartenwähler außerhalb der von der Aufhebung betroffenen Wahlkreise Wahllokale einzurichten sind.
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