(1) Beim Ermittlungsverfahren auf Landesebene durch die Landeswahlbehörde nehmen jene wahlwerbenden Parteien teil, die
1. | landesweit mehr als 4 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben und die | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 98) eingebracht haben. |
(2) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene werden grundsätzlich 56 Mandate vergeben. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate ist jedoch um jene Mandate zu verringern, die von wahlwerbenden Parteien, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, in einem oder mehreren Wahlkreisen gemäß § 93 erreicht wurden.
(3) Auf die beim Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (Abs. 1) werden die zu vergebenden Mandate (Abs. 2) mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summe der Stimmen der Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei sechsundfünzig zu vergebenden Mandaten die 56 größte, bei fünfundfünfzig zu vergebenden Mandate die 55 größte Zahl usw. der angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch haben, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt.
0 Kommentare zu Art. 1 § 97 LWO