Art. 1 § 35 LWO

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 26) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde unter Heranziehung der Daten des Zentralen Wählerregisters (ZeWaeR) die Anzahl der wahlberechtigten Personen und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde zu berichten.

In Kraft seit 08.11.2022 bis 31.12.9999
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