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(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlende(n) Voraussetzung(en) innerhalb eines Jahres ab der Bestellung erfüllt wird (werden).
(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 3 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.
(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.
(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch
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(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.
(7) Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.
(8) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - frei geworden sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 17 Abs. 4 nachzubesetzen.
(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 nichts anderes vereinbart wird.
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(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlende(n) Voraussetzung(en) innerhalb eines Jahres ab der Bestellung erfüllt wird (werden).
(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 3 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.
(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.
(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch
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(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.
(7) Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.
(8) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - frei geworden sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 17 Abs. 4 nachzubesetzen.
(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 nichts anderes vereinbart wird.