Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
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(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallen
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(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.
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(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
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(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallen
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(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.