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(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 20 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen bzw. von der (den) Jugendgruppe(n) übernommen werden, die
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(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.
(7) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam.
(8) Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag der Betroffenen bzw. des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied
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(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
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(10) Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Abs. 9 Z 1 ein Strafverfahren eingeleitet, kann das Feuerwehrkommando die Suspendierung mit Bescheid verfügen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens nach Abs. 9. Fallen Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung vom Feuerwehrkommando unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 20 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen bzw. von der (den) Jugendgruppe(n) übernommen werden, die
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(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.
(7) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam.
(8) Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag der Betroffenen bzw. des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied
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(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
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(10) Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Abs. 9 Z 1 ein Strafverfahren eingeleitet, kann das Feuerwehrkommando die Suspendierung mit Bescheid verfügen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens nach Abs. 9. Fallen Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung vom Feuerwehrkommando unverzüglich aufzuheben.