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(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.
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(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.