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(2) Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.
(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer dazu bereiten Kommandantin bzw. einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister des Einsatzorts unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.
(5) Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt der örtlich zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.
(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im § 4 Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.
(2) Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.
(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer dazu bereiten Kommandantin bzw. einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister des Einsatzorts unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.
(5) Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt der örtlich zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.
(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im § 4 Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.