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Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen BundeslehranstaltEntfallen Anmerkung, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (FachausbildungLGBl.Nr. 95/2024) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung darf nur unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen BundeslehranstaltEntfallen Anmerkung, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (FachausbildungLGBl.Nr. 95/2024) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung darf nur unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.