Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung darf nur unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung darf nur unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.