§ 20 Oö. FGPG

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere

-

Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;

-

Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;

-

die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;

-

die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;

-

durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;

-

durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

-

durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

-

mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
  2. (2)Absatz 2Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
    • -StrichaufzählungSachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
    • -StrichaufzählungSachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
    • -Strichaufzählungdie Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
    • -Strichaufzählungdie Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungdurch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungmit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
    (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere

-

Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;

-

Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;

-

die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;

-

die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;

-

durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;

-

durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

-

durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

-

mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
  2. (2)Absatz 2Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
    • -StrichaufzählungSachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
    • -StrichaufzählungSachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
    • -Strichaufzählungdie Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
    • -Strichaufzählungdie Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungdurch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungmit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
    (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten