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Legende:
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(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind:
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(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind:
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(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.