§ 51 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),

2.

ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),

3.

die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdas Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (Paragraph 7, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (Paragraph 7, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach Paragraph 11, oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),

2.

ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),

3.

die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdas Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (Paragraph 7, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (Paragraph 7, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach Paragraph 11, oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

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