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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1), | |||||||||
2. | ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2), | |||||||||
3. | die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1), | |||||||||
2. | ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2), | |||||||||
3. | die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.