§ 51 Oö. FWG 2015 § 51

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),

2.

ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),

3.

die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),

2.

ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),

3.

die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

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