§ 22 Oö. FGPG

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer

a)

als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);

b)

als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);

c)

als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);

d)

den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer

a)

vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);

b)

sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);

3.

mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer

a)

unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;

b)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;

c)

den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;

d)

es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);

e)

den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014)

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aals Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (Paragraph 9, Absatz 2,);
      2. b)Litera bals Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (Paragraph 12, Absatz 3,);
      3. c)Litera cals zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 14,);
      4. d)Litera dden Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera avor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (Paragraph 8, Absatz 2,);
      2. b)Litera bsich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (Paragraph 8, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aunter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des Paragraph 2, einen Brand verursacht;
      2. b)Litera bden Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, nicht nachkommt;
      3. c)Litera cden Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins bis 3 nicht nachkommt;
      4. d)Litera des verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (Paragraph 7, Absatz eins,);
      5. e)Litera eden im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (Paragraph 13, Absatz eins,).
    (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014, 96/2024)
  2. (2)Absatz 2Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer

a)

als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);

b)

als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);

c)

als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);

d)

den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer

a)

vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);

b)

sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);

3.

mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer

a)

unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;

b)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;

c)

den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;

d)

es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);

e)

den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014)

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aals Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (Paragraph 9, Absatz 2,);
      2. b)Litera bals Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (Paragraph 12, Absatz 3,);
      3. c)Litera cals zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 14,);
      4. d)Litera dden Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera avor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (Paragraph 8, Absatz 2,);
      2. b)Litera bsich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (Paragraph 8, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aunter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des Paragraph 2, einen Brand verursacht;
      2. b)Litera bden Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, nicht nachkommt;
      3. c)Litera cden Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins bis 3 nicht nachkommt;
      4. d)Litera des verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (Paragraph 7, Absatz eins,);
      5. e)Litera eden im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (Paragraph 13, Absatz eins,).
    (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014, 96/2024)
  2. (2)Absatz 2Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

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