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(1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagenAnmerkung, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Dienstbekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagenAnmerkung, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Dienstbekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.