§ 11 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Absatz eins, sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Absatz eins, - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagenAnmerkung, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Dienstbekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Vor Erlassung der Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.

(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Absatz eins, sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Absatz eins, - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(1Anm: LGBl.Nr. 95/2024) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagenAnmerkung, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Dienstbekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Vor Erlassung der Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.

(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

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