§ 11 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und Einsatzbekleidungsonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die. Die Landesregierung hat die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in, auf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu verlautbarenveröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung der DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.Vor Erlassung der DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Absatz eins, sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen DienstbekleidungsvorschriftenBekleidungsvorschriften in einer eigenen DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen WeisungenVorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Absatz eins, - die maßgeblichen DienstbekleidungsvorschriftenBekleidungsvorschriften in einer eigenen DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen WeisungenVorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und Einsatzbekleidungsonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die. Die Landesregierung hat die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist in, auf der Amtlichen Linzer ZeitungHomepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu verlautbarenveröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung der DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.Vor Erlassung der DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Absatz eins, sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
  3. (3)Absatz 3Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen DienstbekleidungsvorschriftenBekleidungsvorschriften in einer eigenen DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen WeisungenVorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung gemäß Absatz eins, - die maßgeblichen DienstbekleidungsvorschriftenBekleidungsvorschriften in einer eigenen DienstbekleidungsordnungBekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen WeisungenVorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

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