§ 1 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;

3.

Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;

4.

Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

  1. (1)Absatz einsFeuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).
  2. (2)Absatz 2Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz eins, näher konkretisiert werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  3. (3)Absatz 3Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
    1. 1.Ziffer einsEinsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;
    3. 3.Ziffer 3Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;
    4. 4.Ziffer 4Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.
  4. (4)Absatz 4Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;

3.

Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;

4.

Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

  1. (1)Absatz einsFeuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).
  2. (2)Absatz 2Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz eins, näher konkretisiert werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  3. (3)Absatz 3Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
    1. 1.Ziffer einsEinsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;
    3. 3.Ziffer 3Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;
    4. 4.Ziffer 4Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.
  4. (4)Absatz 4Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

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