§ 1 Oö. FWG 2015 § 1

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;

3.

Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;

4.

Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugendarbeit durchzuführen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Ereignisse von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;

3.

Ereignisse von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;

4.

Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im Besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

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