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(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
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(3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden.
(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.
(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.
(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
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(3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden.
(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.
(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.
(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.