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(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.
(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von persönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brandmeldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen betreiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institution übertragen wird.
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(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.
(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von persönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brandmeldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen betreiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institution übertragen wird.