§ 5 Oö. FGPG § 5

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2024

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

1.

mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht;

2.

die Brandbekämpfung durchgeführt wird;

3.

die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen;

4.

Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.

(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von persönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brandmeldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen betreiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institution übertragen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2024

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

1.

mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht;

2.

die Brandbekämpfung durchgeführt wird;

3.

die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen;

4.

Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.

(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von persönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brandmeldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen betreiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institution übertragen wird.

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