§ 12 Oö. FWG 2015 § 12

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024

(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.

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