Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.
(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.
(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.
(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.