§ 18 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.

die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;

2.

die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;

3.

die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;

4.

die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.

(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.

(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.

  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, einzuladen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;
    3. 3.Ziffer 3die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.
  3. (3)Absatz 3Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.
  5. (5)Absatz 5Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.

die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;

2.

die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;

3.

die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;

4.

die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.

(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.

(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.

  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, einzuladen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;
    3. 3.Ziffer 3die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.
  3. (3)Absatz 3Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.
  5. (5)Absatz 5Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

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