§ 28 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

1.

die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,

2.

die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und

3.

die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
    1. 1.Ziffer einsdie Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
    2. 2.Ziffer 2die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
    3. 3.Ziffer 3die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Absatz eins, in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2024
(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

1.

die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,

2.

die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und

3.

die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
    1. 1.Ziffer einsdie Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
    2. 2.Ziffer 2die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
    3. 3.Ziffer 3die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Absatz eins, in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

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