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Legende:
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(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
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(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
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(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
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(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.
(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.
(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
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(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
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(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
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(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.
(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.