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(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)
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(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)