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(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:
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(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.
(3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.
(4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche LeistungenHilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehendie zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. Diese Leistungender zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs (§ 8)insoweit erbracht werden, wennals dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:
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(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.
(3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.
(4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche LeistungenHilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehendie zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. Diese Leistungender zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs (§ 8)insoweit erbracht werden, wennals dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)