§ 20 NÖ KJHEV

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(3) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.

(4) §§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 22.12.2022
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(3) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.

(4) §§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

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