§ 13 NÖ BSG (weggefallen)

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten werden.

(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002§ 13 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nichtBSG seit 07.11.2023 weggefallen.

(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 07.05.2019 bis 07.11.2023
(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten werden.

(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002§ 13 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nichtBSG seit 07.11.2023 weggefallen.

(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

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