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(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.