§ 9 NÖ EOG

NÖ Einsatzopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.

(2) Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und Katastrophendienstes nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.

(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Paragraph 7, nicht anzurechnen.

Stand vor dem 11.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.12.2023
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.

(2) Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und Katastrophendienstes nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.

(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Paragraph 7, nicht anzurechnen.

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