§ 1 NÖ EOG Errichtung und Aufgabe des Fonds

NÖ Einsatzopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung von

1.

Feuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,

2.

anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und

3.

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personen

  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung von
    1. 1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,
    2. 2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und
    3. 3.Ziffer 3versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personenversorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen

wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

  1. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

Stand vor dem 11.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.12.2023
(1) Zur Unterstützung von

1.

Feuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,

2.

anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und

3.

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personen

  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung von
    1. 1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,
    2. 2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und
    3. 3.Ziffer 3versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personenversorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen

wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

  1. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

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