§ 3 Oö. LKommGebV 2013

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,4022 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug 2426 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 1011 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen 3032 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für jedes Kraftrad 5 Euro,
    5. 5.Ziffer 5für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Z 1 bis 4 angeführten Tarife.für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Ziffer eins bis 4 angeführten Tarife.
  3. (3)Absatz 3Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 48/2017)Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2017)
  4. (3)Absatz 3Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 269 Euro.
  5. (4)Absatz 4Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.Der in den Absatz eins bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 20132023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war.Einwar. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.Einewerden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
  6. (5)Absatz 5Die sich aus Abs. 4 ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2024 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2024 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022, 25/2023)Die sich aus Absatz 4, ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2024 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2024 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Absatz 4, Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022, 25/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 30/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2024)

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 29.03.2023 bis 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,4022 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug 2426 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 1011 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen 3032 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für jedes Kraftrad 5 Euro,
    5. 5.Ziffer 5für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Z 1 bis 4 angeführten Tarife.für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Ziffer eins bis 4 angeführten Tarife.
  3. (3)Absatz 3Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 48/2017)Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2017)
  4. (3)Absatz 3Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 269 Euro.
  5. (4)Absatz 4Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.Der in den Absatz eins bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 20102020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 20132023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war.Einwar. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.Einewerden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
  6. (5)Absatz 5Die sich aus Abs. 4 ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2024 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2024 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022, 25/2023)Die sich aus Absatz 4, ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des 30. April 2024 ausgesetzt. Ab 1. Mai 2024 ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Absatz 4, Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022, 25/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 30/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2024)

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