§ 8 NÖ BSG Klärschlammverordnung

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

1.

Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;

2.

die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;

3.

die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;

4.

den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen).

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
    2. 2.Ziffer 2die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 4, eingeholt werden müssen;
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
    4. 4.Ziffer 4den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen);
    5. 5.Ziffer 5die Beschränkungen zur Aufbringung;
    6. 6.Ziffer 6die Überprüfung der Einhaltung von Aufbringungsvorschriften;
    7. 7.Ziffer 7das Führen von Registern und Karteien durch den Betreiber einer Kläranlage, in die näher zu bestimmende Klärschlammdaten, Namen und Adressen von Abnehmern sowie Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu erfassen sind;
    8. 8.Ziffer 8die vom Betreiber einer Kläranlage durchzuführende Übermittlung von Daten über die Verwertung von Klärschlamm an die Landesregierung;
    9. 9.Ziffer 9die Übermittlung der in Z 8 genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.die Übermittlung der in Ziffer 8, genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten, jedenfalls Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu verarbeiten. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu veröffentlichen und an die zuständigen Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.11.2023
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

1.

Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;

2.

die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;

3.

die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;

4.

den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen).

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
    2. 2.Ziffer 2die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 4, eingeholt werden müssen;
    3. 3.Ziffer 3die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
    4. 4.Ziffer 4den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen);
    5. 5.Ziffer 5die Beschränkungen zur Aufbringung;
    6. 6.Ziffer 6die Überprüfung der Einhaltung von Aufbringungsvorschriften;
    7. 7.Ziffer 7das Führen von Registern und Karteien durch den Betreiber einer Kläranlage, in die näher zu bestimmende Klärschlammdaten, Namen und Adressen von Abnehmern sowie Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu erfassen sind;
    8. 8.Ziffer 8die vom Betreiber einer Kläranlage durchzuführende Übermittlung von Daten über die Verwertung von Klärschlamm an die Landesregierung;
    9. 9.Ziffer 9die Übermittlung der in Z 8 genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.die Übermittlung der in Ziffer 8, genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten, jedenfalls Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu verarbeiten. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu veröffentlichen und an die zuständigen Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.

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