Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,8092,90 Euro festgesetzt.Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,8092,90 Euro festgesetzt.Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)