§ 2 Oö. AGV 2015

Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,8092,90 Euro festgesetzt.Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2024

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,8092,90 Euro festgesetzt.Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)

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