§ 4 NÖ GDVG 1994 (weggefallen)

Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021§ 4 NÖ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in KraftGDVG 1994 seit 15.02.2024 weggefallen. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.

(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 11.05.2022 bis 15.02.2024
(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021§ 4 NÖ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in KraftGDVG 1994 seit 15.02.2024 weggefallen. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.

(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.

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