§ 3 NÖ GDVG 1994 (weggefallen)

Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Der amtliche Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden§ 3 NÖ GDVG 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.02.2024
Der amtliche Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden§ 3 NÖ GDVG 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

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