§ 15 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2023 bis 31.12.9999

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 20172023, (Kapitel. 7.8., 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

Stand vor dem 08.11.2023

In Kraft vom 07.05.2019 bis 08.11.2023

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 20172023, (Kapitel. 7.8., 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

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