§ 15 NÖ BSG (weggefallen)

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.11.2023 bis 31.12.9999
Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel§ 15 NÖ BSG seit 08.11.2023 weggefallen. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

Stand vor dem 08.11.2023

In Kraft vom 07.05.2019 bis 08.11.2023
Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel§ 15 NÖ BSG seit 08.11.2023 weggefallen. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

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