§ 14 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 20172023 (Kapitel 7.8.4.7) eingehalten sind.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 07.05.2019 bis 07.11.2023

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 20172023 (Kapitel 7.8.4.7) eingehalten sind.

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