Salzburger Ortstaxengesetz 2012 (Sbg. OTG 2012) Fundstelle seit 29.02.2020 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 (Sbg. VKG 2007) Fundstelle seit 27.08.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, LGBl Nr 75/1992, außer Kraft.(3) Ein durch Teilnahme an Mod... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 298/19... mehr lesen...
(1) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen unter Aufsicht von Besitzern oder Besitzerinnen einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 Salzburger Pf... mehr lesen...
(1) In anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ausgestellte Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gleichgestellt. § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 201... mehr lesen...
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:1.Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder d... mehr lesen...
(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu ... mehr lesen...
(1) In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Fortbildungskursen g... mehr lesen...
(1) In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß § 1 ... mehr lesen...
(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertra... mehr lesen...
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer G... mehr lesen...
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Ausbildungskurse haben mindestens 20 Stunden zu umfassen. (1a) Ausbildungskurse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit zumindest fünfjähriger praktischer Betätigu... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2015 über Aus- und Fortbildung hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015)StF: LGBl Nr 83/2015 Änderung LGBl Nr 40/2017Präambel/Promul... mehr lesen...
Allgemeines Landeshaushaltsgesetz (ALHG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die §§ 2 Abs 4, 5, 9, 10 und 11, 3 Abs 1, 2 und 2a, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6, 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1 und 8, 13 Abs 3 und 6, 14 Abs 3 und 4, 16 Abs 2 und 3, 19, 22 Abs 1 und 2, 22a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgend... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bri... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz B... mehr lesen...
(1) Wer1.eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;2.die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten ... mehr lesen...
Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen. mehr lesen...
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auc... mehr lesen...
Während des Verfahrens sind die agrarbehördlichen Organe und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke, Anlagen und Objekte zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. mehr lesen...
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der ... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die1.Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung vo... mehr lesen...
(1) Bei Besorgung ihrer Aufgaben unterliegt die Bringungsgemeinschaft der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Diese Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Bringungsgemeinscha... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedsch... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des... mehr lesen...
(1) In dem in § 13 Abs 2 bezeichneten Bescheid hat die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über1.den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,2.die Organe, deren Bestellung und Aufgab... mehr lesen...
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer di... mehr lesen...
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist auf Antrag das Bringungsrecht, soweit öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) nicht verletzt werden, durch die Agrarbehörde den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bed... mehr lesen...
(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderli... mehr lesen...
Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden. mehr lesen...
Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehö... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die darauf bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen.(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage ... mehr lesen...
(1) Seilwege mit Personenbeförderung (§ 3 Abs 5) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen entspricht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann vor... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei de... mehr lesen...
(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Ge... mehr lesen...
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das z... mehr lesen...
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1) dienen. Dazu gehören samt dem erforderlichen Zubehör (zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen) insbesondere:1.nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm-... mehr lesen...
(1) Ein Bringungsrecht wird begründeta)auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oderb)durch Parteienübereinkommen.(2) Ein Bringungsrecht ist durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn1.die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlic... mehr lesen...
(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigu... mehr lesen...
Gesetz vom 28. Jänner 1970 über die Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG)StF: LGBl Nr 41/1970 Änderung LGBl Nr 90/1971LGBl Nr 44/1975LGBl Nr 23/1989LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)... mehr lesen...
§ 11 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 (Sbg. SAG 1995) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Diese Verordnung tritt mit 31. März 1998 in Kraft.(2)Die §§ 11 Abs 5 und 25 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft. mehr lesen...
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für dieWahl der Vertrauensperson Wahl der Vertrauensperson § 26 Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. bis 5. Abschnittes auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten fol... mehr lesen...
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. In der Wahlanfechtung sind die Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß Entscheidungen des Wahlausschusses nicht dem Gesetz... mehr lesen...
Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 24 Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen. mehr lesen...
Niederschrift, Wahlakte § 23 (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung und das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.die Bezeichnung der Gemeinde und allenfalls der Dienststelle, den Wahlort (die Wahlorte) und den Wahltag (die Wahltage);... mehr lesen...
Feststellung des Wahlergebnisses § 22 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln. Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneina... mehr lesen...
5. Abschnitt Wahlergebnis Stimmenzählung § 21 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Bei einer Stim... mehr lesen...
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels § 20 (1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem bei der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein andere... mehr lesen...
Stimmabgabe § 19 (1) Der Wähler tritt vor den Wahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...
Begleitperson § 18 (1) Blinde, schwer sehbehinderte oder stark gebrechliche Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.(2) Übe... mehr lesen...
4. Abschnitt Wahlhandlung Leitung der Wahl § 17 (1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die ... mehr lesen...
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel § 16 (1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel dürfen das Ausmaß der Hälfte eines DIN A 4 Formates nicht unterschreiten.(2) Die Stimmzettel haben die Bezeichnung der Wählergru... mehr lesen...
Wahlort und Wahlzeit § 15 (1) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkomm... mehr lesen...
Unterbleiben des Wahlverfahrens § 14 Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschrei... mehr lesen...
Zulassung der Wahlvorschläge § 13 (1) Der zuständige Wahlausschuß hat über die bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden.(2) Bewerber, deren Zustimmung (§ 12 Abs 4) ... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 12 (1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen. Das Einlangen ist vom Vorsitzenden u... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen.(2) Die Verzeichnisse des Dienstgebers sowi... mehr lesen...
3. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 10 (1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis ... mehr lesen...
Sprengelwahlkommissionen § 9 Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissione... mehr lesen...
Dienststellenwahlausschüsse § 8 (1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.(2) Für die Bestellung der Mitglieder ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschü... mehr lesen...
2. Abschnitt Wahlausschüsse Personalvertretungswahlausschuß § 7 (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 1 Abs 2) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschu... mehr lesen...
Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden § 6 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Personalvertretungswahlen für die Bediensteten von Gemeindeverbänden Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Amtsleiters der leitende Bedienstete. Ist kein leitender Bediensteter ... mehr lesen...
Kundmachungen § 5 (1) Im Zusammenhang mit den Wahlen erforderliche Kundmachungen haben unverzüglich oder bis zu den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten zu erfolgen. Kundmachungen in Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind bis zum Ablauf des Wahltages und Kundmachungen nach Ablauf des Wahltages a... mehr lesen...
Durchführung der Wahlen § 4 (1) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.(2) Die zur Vorber... mehr lesen...
Wählergruppe § 3 Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. Vertreter... mehr lesen...
Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 2 (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlgrundsätze; Mandatsdauer § 1 (1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingeri... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)StF: LGBl Nr 40/1998Änderung LGBl Nr 24/2014Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
(1) Die §§ 11, 11a, 22 Abs 5, 24 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/1998 treten mit 7. November 1998 in Kraft.(2) § 18 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) § 34 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 tritt... mehr lesen...
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des... mehr lesen...
Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 33 (1) Die Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des jeweiligen Ausschusses.(2) Die Wahlergeb... mehr lesen...
Niederschrift über die Wahlhandlung;Wahlakte § 32 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wahlhandlung und ihr Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a)die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet i... mehr lesen...
Zuteilung der Mandate § 31 (1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wah... mehr lesen...
Ermittlung des Wahlergebnisses § 30 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:1.Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebenei... mehr lesen...
6. Abschnitt Wahlergebnis Stimmenzählung § 29 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu... mehr lesen...
Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel § 28 (1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes... mehr lesen...
Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl § 27 (1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die ausgefüllten Stimmzettel in das vom Dienststellenwahlausschuß übermittelte Wahlkuvert zu legen, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des... mehr lesen...
Stimmabgabe § 26 (1) Der Wähler tritt vor den Dienststellenwahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses mit der Auffo... mehr lesen...
Begleitperson § 25 (1) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.(2) Über die Zulässigkeit der Inansp... mehr lesen...
5. Abschnitt Wahlhandlung Leitung der Wahl § 24 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, wenn keine Sprengelwahlkommissionen bestehen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestellt worden sind, haben diese unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Bestimmungen die Wahl zu leiten.(... mehr lesen...
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes;Briefwahl § 23 (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler am Wahlort auszuüben.(2) Einem Wahlberechtigten kann jedoch vom Dienststellenwahlausschuß die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) zugelassen werde... mehr lesen...
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel § 22 (1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist verboten.(2) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amt... mehr lesen...
Wahlort und Wahlzeit § 21 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort), und die für die Stimmabgabe vorgesehenen Tagesstunden des Wahltages (Wahlzeit) zu bestimmen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachu... mehr lesen...
Zulassung der Wahlvorschläge § 20 (1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe mit der Aufforderung mitzuteilen, die Mängel innerha... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 19 (1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Dienststellenausschusses beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses und für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem ... mehr lesen...
(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vo... mehr lesen...
Erfassung der Wahlberechtigten § 17 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß ein Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag de... mehr lesen...
Veröffentlichung der Wahlausschreibung;Wahlkundmachung § 16 (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und den Dienststellenleitern so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß di... mehr lesen...
4. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 15 Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit... mehr lesen...
Anzuwendende Bestimmungen § 14 Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen des 2. Abschnittes über den Dienststellenwahlausschuß sinngemäß Anwendung. mehr lesen...
Geschäftsführung § 13 Für die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. mehr lesen...
3. Abschnitt Zentralwahlausschuß Bildung des Zentralwahlausschusses;Zahl der Mitglieder § 12 Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder ... mehr lesen...
Sprengelwahlkommission § 11a (1) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen.(2) Die S... mehr lesen...
Geschäftsführung § 11 Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschli... mehr lesen...
Wahlzeugen § 10 Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein. mehr lesen...
Vertrauenspersonen § 9 (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Diens... mehr lesen...
Bestellung der Mitglieder § 8 (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall des § 7 lit. e vom Zentralausschuß zu bestellen.(2) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied... mehr lesen...
Sitzverteilung § 7 Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mitt... mehr lesen...
2. Abschnitt Dienststellenwahlausschuß und Sprengelwahlkommission Bildung des Dienststellenwahlausschusses;Zahl der Mitglieder § 6 (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die ... mehr lesen...
Durchführung der Wahlen § 5 (1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen. mehr lesen...
Wählergruppe § 4 Bedienstete, deren Wahlvorschlag zugelassen worden ist, bilden eine Wählergruppe. mehr lesen...
Wählbarkeit § 3 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,... mehr lesen...
Wahlberechtigung § 2 (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.(2) Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dien... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlgrundsätze; Mandatsdauer § 1 (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.(2) Die Wahl erfolgt auf ... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)StF: LGBl Nr 102/1993 Änderung LGBl Nr 73/1994LGBl Nr 109/1998LGBl Nr 75/2013LGBl Nr 24/2014Präambel/Pr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung d... mehr lesen...
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass1.an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;2.sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarun... mehr lesen...
Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Salzburger Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. mehr lesen...
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b und c sowie 6 Abs. 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freig... mehr lesen...
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet. mehr lesen...
Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:1.Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;2.Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der ... mehr lesen...
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonsti... mehr lesen...
(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres... mehr lesen...
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Pe... mehr lesen...
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung de... mehr lesen...
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:a)Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 22 Abs. 1 L-VG);b)Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art. 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs... mehr lesen...
Gesetz über Verlautbarungen des Landes Salzburg – Landes-Verlautbarungsgesetz (L-VerlautG)StF: LGBl Nr 18/2005 (Blg LT 13. GP: RV 134, AB 225, jeweils 2. Sess) Änderung LGBl Nr 86/2013 (Blg LT 15. GP: RV 26, AB 145, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 52/2014 (Blg LT 15. GP: RV 608, AB 717, jewei... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 tritt mit 10. Juli 2015 in Kraft.(3) Die §§ 2 bis 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2016 treten mit 20. Oktober 2016 in Kraft.(4) Die Zulässigkeit des Abschlusses von Finanzges... mehr lesen...
(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass1.interne Verfahren sic... mehr lesen...
(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Geld- oder von Konventionalstrafen oder von Schadenersatz. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus:1.externen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Rechtssicherheit einzelner Rechtssysteme, ei... mehr lesen...
(1) Als Reputationsrisiko gilt die Gefahr für einen Rechtsträger, dass durch ein Bekanntwerden oder durch eine öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Geschäftspartner oder über bestimmte Geschäftspraktiken dessen Reputation am Markt negativ beeinflusst wird.(2) Im Rahmen des Managem... mehr lesen...
(1) Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass die vorhandene Liquiditätsreserve eines Rechtsträgers im Krisenfall nicht ausreicht, um dessen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die dazu erforderlichen Mittel nicht sofort oder nur zu schlechten Konditionen am Markt beschafft werden können.(2)... mehr lesen...
(1) Das Marktrisiko besteht in der Gefahr sich verändernder Zinsniveaus.(2) Ziel des Risikomanagements für das Marktrisiko ist es sicherzustellen, dass bei nachteiligen Änderungen des Finanzmarktes die dem Rechtsträger dadurch verursachten Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.(3) Zur Ste... mehr lesen...
(1) Als Kreditrisiko gilt die Gefahr1.einer sich verschlechternden Bonität eines Schuldners des Rechtsträgers,2.des Ausfalls eines Schuldners des Rechtsträgers oder3.eines Verfalls der Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung dem Rechtsträger bestellten Werte.(2) Zur... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Recht... mehr lesen...
(1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden.(2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen ... mehr lesen...
Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:1.Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Z... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2013, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg erlassen werden (Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung)StF: LGBl Nr 98/2013 Änderung LGBl Nr 57/2015LGBl Nr 80/2016Präambel... mehr lesen...