§ 3 Sbg. SSSV (weggefallen)

Salzburger Sonderschulsprengelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Für die öffentlichen Sonderschulen mit dem gesetzlichen Schulerhalter Land Salzburg werden die Schulsprengel wie folgt festgesetzt:

1.

für die allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße und die Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an dieser Schule

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg;

2.

für die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg;

3.

für die Heilstättenschule Salzburg

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg.

§ 3 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.09.2011 bis 31.08.2019
Für die öffentlichen Sonderschulen mit dem gesetzlichen Schulerhalter Land Salzburg werden die Schulsprengel wie folgt festgesetzt:

1.

für die allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße und die Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an dieser Schule

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg;

2.

für die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg;

3.

für die Heilstättenschule Salzburg

als Berechtigungssprengel:

das Gebiet des Landes Salzburg.

§ 3 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen.

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