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Legende:
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(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.
(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).
(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.
(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).