§ 10 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen§ 10 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.

(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.

(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen§ 10 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.

(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.

(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).

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