§ 17 Sbg. BFG § 17

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Canyoningführerabzeichen die Inschrift „Canyoningführer - Land Salzburg“ und den Namen des Canyoningführers zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Canyoningführerabzeichen die Inschrift „Canyoningführer - Land Salzburg“ und den Namen des Canyoningführers zu enthalten.

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