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(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen und darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr ist durch den Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung zulässig, soweit dies durch die örtlichen Verhältnisse oder die organisatorischen Gegebenheiten der Schule notwendig ist. Vor der Antragstellung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Der Unterricht darf bis zur 5. Schulstufe nicht länger als bis 17.00 Uhr, ab der 5. Schulstufe nicht länger als bis 18.00 Uhr und ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag hat der Unterricht spätestens um 12.30 Uhr zu enden.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden und der Unterricht am Vormittag sechs Unterrichtsstunden dauern.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Während der Unterrichtsstunden (einschließlich der zugehörigen Pausen) entfällt für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler die Betreuung.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen und darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr ist durch den Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung zulässig, soweit dies durch die örtlichen Verhältnisse oder die organisatorischen Gegebenheiten der Schule notwendig ist. Vor der Antragstellung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Der Unterricht darf bis zur 5. Schulstufe nicht länger als bis 17.00 Uhr, ab der 5. Schulstufe nicht länger als bis 18.00 Uhr und ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag hat der Unterricht spätestens um 12.30 Uhr zu enden.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden und der Unterricht am Vormittag sechs Unterrichtsstunden dauern.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Während der Unterrichtsstunden (einschließlich der zugehörigen Pausen) entfällt für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler die Betreuung.