§ 2 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die physisch und psychisch für diesen geeignet sind und die Vertrauenswürdigkeit besitzen.

1.

eigenberechtigt sind,

2.

physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und

3.

über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen BerufesBerufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Für die eigenverantwortliche Rettungstätigkeit ist Volljährigkeit, für die beaufsichtigte Rettungstätigkeit die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Die physische und psychische EignungSie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.12.2003

(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die physisch und psychisch für diesen geeignet sind und die Vertrauenswürdigkeit besitzen.

1.

eigenberechtigt sind,

2.

physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und

3.

über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen BerufesBerufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Für die eigenverantwortliche Rettungstätigkeit ist Volljährigkeit, für die beaufsichtigte Rettungstätigkeit die Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich. Die physische und psychische EignungSie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.

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