§ 4 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 über eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über genaue Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer mindestens dreimonatigen Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben, die aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil besteht. Bei der Einsatzfahrerschulung sind Probefahrten durchzuführenDie theoretische Ausbildung beinhaltet Straßenverkehrsrecht für Einsatzfahrer, Fahrtechnik und Fahrdynamik sowie Fuhrparkunterweisungen. Der praktische Ausbildungsteil beinhaltet ein Fahrsicherheitstraining im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und hat die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.07.2013

Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 über eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über genaue Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer mindestens dreimonatigen Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben, die aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil besteht. Bei der Einsatzfahrerschulung sind Probefahrten durchzuführenDie theoretische Ausbildung beinhaltet Straßenverkehrsrecht für Einsatzfahrer, Fahrtechnik und Fahrdynamik sowie Fuhrparkunterweisungen. Der praktische Ausbildungsteil beinhaltet ein Fahrsicherheitstraining im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und hat die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

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