§ 2 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres§ 2 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 24. September;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; weiter der 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt; überdies können, soweit es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, der 23. Dezember und der 7. Jänner durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden;

c)

der einem gemäß lit a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs 2);

e)

als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

f)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten;

g)

für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisatorischer Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(5) Außerdem können aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen darüber hinaus bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Sie obliegt

a)

bis zu vier Tagen

-

für einzelne Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach den Lehrplänen der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw der Sonderschule geführt werden, oder einzelne Schulstufen dieser Schulen dem Schulforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes);

-

für einzelne Klassen in Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach den Lehrplänen der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw der Sonderschule geführt werden, dem Klassenforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes);

-

für einzelne Polytechnische Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes);

b)

der Landesregierung, insbesondere für das ganze Land oder Teile davon. Die Landesregierung hat, wenn nicht zwingende Notwendigkeiten entgegenstehen, die gemäß § 2 Abs 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage für schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die gemäß lit a für die Schulfreierklärung durch das Schulforum, das Klassenforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.

(6) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Samstag jeder Woche des Unterrichtsjahres durch Verordnung der Landesregierung zum Schultag erklärt werden. Diese Erklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören. Im Fall der Erlassung einer solchen Verordnung sind trotzdem die Samstage gemäß Abs 4 lit c bis f schulfrei.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.

(8) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.09.2015 bis 31.08.2018
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres§ 2 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 24. September;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; weiter der 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt; überdies können, soweit es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, der 23. Dezember und der 7. Jänner durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden;

c)

der einem gemäß lit a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs 2);

e)

als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

f)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten;

g)

für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisatorischer Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(5) Außerdem können aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen darüber hinaus bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Sie obliegt

a)

bis zu vier Tagen

-

für einzelne Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach den Lehrplänen der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw der Sonderschule geführt werden, oder einzelne Schulstufen dieser Schulen dem Schulforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes);

-

für einzelne Klassen in Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach den Lehrplänen der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw der Sonderschule geführt werden, dem Klassenforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes);

-

für einzelne Polytechnische Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes);

b)

der Landesregierung, insbesondere für das ganze Land oder Teile davon. Die Landesregierung hat, wenn nicht zwingende Notwendigkeiten entgegenstehen, die gemäß § 2 Abs 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage für schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die gemäß lit a für die Schulfreierklärung durch das Schulforum, das Klassenforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.

(6) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Samstag jeder Woche des Unterrichtsjahres durch Verordnung der Landesregierung zum Schultag erklärt werden. Diese Erklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören. Im Fall der Erlassung einer solchen Verordnung sind trotzdem die Samstage gemäß Abs 4 lit c bis f schulfrei.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.

(8) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

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