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(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Außerdem können aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen darüber hinaus bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Sie obliegt
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(6) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Samstag jeder Woche des Unterrichtsjahres durch Verordnung der Landesregierung zum Schultag erklärt werden. Diese Erklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören. Im Fall der Erlassung einer solchen Verordnung sind trotzdem die Samstage gemäß Abs 4 lit c bis f schulfrei.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(8) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Außerdem können aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage und in besonderen Fällen darüber hinaus bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Sie obliegt
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(6) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Samstag jeder Woche des Unterrichtsjahres durch Verordnung der Landesregierung zum Schultag erklärt werden. Diese Erklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören. Im Fall der Erlassung einer solchen Verordnung sind trotzdem die Samstage gemäß Abs 4 lit c bis f schulfrei.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(8) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.