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(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:
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(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
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(4) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß den Abs 2 und 3 auf den Betrag, der dem Verhältnis der unterstützten Personen zur Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich in einer Maßnahme der vollen Erziehung in der Jugendwohlfahrt oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befinden und in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten, als im gemeinsamen Haushalt lebende und unterstützte Personen zu zählen.
(5) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:
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(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
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(5) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.