§ 2 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nicht anderes festgelegt ist§ 2 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. Die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern dürfen durch die Eintragungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden.

(3) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.

(4) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nicht anderes festgelegt ist§ 2 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. Die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern dürfen durch die Eintragungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden.

(3) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.

(4) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

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